Grundsätzlich können nach den Bestimmungen des BAMF nur die Lehrkräfte an der Zusatzqualifizierung teilnehmen, die einen Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gem. § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Integrationskursverordnung (IntV) vorweisen können. Für diese Lehrkräfte bezahlt das BAMF einen Zuschuss.
Lehrkräfte mit einer vorläufigen Zulassung (Ausnahmegenehmigung) nach § 15 Abs. 3 IntV können nicht an der Zusatzqualifizierung teilnehmen.
Absolventen eines DaF/DaZ-Studiums dürfen als Selbstzahler teilnehmen, sofern sie vom Bundesamt noch nicht als Lehrkraft in Integrationskursen zugelassen sind. Das gilt entsprechend für nicht unterrichtende zugelassene Kursleitende.